Informationen zu LRS (Lese-Rechtschreib-Schwäche) an der Liebigschule
Stand: Schuljahr 2021/22
Grundlage: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGestSchV) vom 19.8.2011, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.4.2014, §§ 7, 37 - 44. SchülerInnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben haben „Anspruch auf individuelle Förderung. [...] Die Schule ist verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne [der Verordnung] durchzuführen" (§ 37). „Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen [und ]Rechtschreiben [...] gehört zu den Aufgaben der Schule." (§ 38)
An der Schule gibt es eine [...] Lehrkraft (Frau Castrinakis-Kraiker) als Ansprechpartner (vgl. § 37).
Grundlage: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGestSchV) vom 19.8.2011, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.4.2014, §§ 7, 37 - 44. SchülerInnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben haben „Anspruch auf individuelle Förderung. [...] Die Schule ist verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne [der Verordnung] durchzuführen" (§ 37). „Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen [und ]Rechtschreiben [...] gehört zu den Aufgaben der Schule." (§ 38)
An der Schule gibt es eine [...] Lehrkraft (Frau Castrinakis-Kraiker) als Ansprechpartner (vgl. § 37).
- LRS ist ein Sammelbegriff für erhebliche und lang andauernde Auffälligkeiten beim Erlernen des Lesens und Schreibens.
- Diese Schwierigkeiten sind unabhängig von den intellektuellen und kognitiven (geistigen) Fähigkeiten der Schüler.
- Zu Beginn der 5. Klasse werden alle Schüler der Liebigschule einem Test unterzogen (Münsteraner Rechtschreibanalyse), um herauszufinden, bei welchen Kindern LRS vorliegt oder welches Kind noch Förderung im Bereich DaZ (Deutsch als Zweitsprache) benötigt.
- Der Deutschlehrer der jeweiligen Klasse übernimmt die Auswertung der Tests. Die Eltern erhalten im Anschluss ein Informationsschreiben, falls Förderbedarf besteht.
- Bei festgestellter LRS ist es notwendig, dass die Schüler zusätzliche Rechtschreibübungen machen, um die Rechtschreibung in den Griff zu bekommen. Diese Schüler können entweder an der Schule oder privat gefördert werden.
- Diese zusätzliche Förderung ist eine Voraussetzung, um einen Nachteilsausgleich oder einen Notenschutz beanspruchen zu können.
- Nachteilsausgleich bedeutet, dass die Arbeiten prinzipiell benotet werden, aber zusätzliche Angebote gegeben werden, z.B. längeres Korrekturlesen der Arbeit, eine andere Aufgabenstellung, Benutzung eines Wörterbuches etc.
- Notenschutz bedeutet, dass die Leistungen in der Rechtschreibung nicht bewertet werden.
- Der Notenschutz wird immer im Zeugnis vermerkt, der Nachteilsausgleich nur, wenn die Schüler einen Computer oder Audiohilfen benutzen dürfen, wenn spezielle Aufgaben gestellt werden oder schriftliche Prüfungen durch mündliche ersetzt werden.
- Der Antrag auf Notenschutz bzw. Nachteilsausgleich (DOWNLOAD) muss schriftlich an die Schulleitung gerichtet werden, damit eine Lehrerdienstversammlung über den Antrag entscheiden kann.
- Erst wenn die Lehrerdienstversammlung dem Antrag zugestimmt hat, kann der Notenschutz bzw. der Nachteilsausgleich greifen.
- Der Antrag muss alle halbe Jahre (DOWNLOAD FOLGEANTRAG) neu gestellt werden. Voraussetzung ist immer, dass die Schüler einen lückenlosen Nachweis der Rechtschreibförderung nachweisen können.
- Das Jugendamt unterstützt finanziell die private LRS-Förderung. In diesem Fall bitte Kontakt mit dem Deutsch- bzw. Klassenlehrer aufnehmen.
- Falls keine LRS festgestellt wurde, aber dennoch Förderbedarf besteht, gibt es weitere Möglichkeiten, die Rechtschreibleistungen zu verbessern: z. B: der Besuch der Deutsch-Werkstatt, der Besuch unserer Schülerbibliothek und natürlich regelmäßiges Lesen.